Satzung
der Bürgerinitiative für sozialverträgliche
Abgaben und Leistungsgerechtigkeit
in Zeulenroda und Umgebung (BIZ) e.V.
§ 1
Name, Sitz des Vereins und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt nach Eintrag in das Vereinsregister den Namen
Bürgerinitiative
für sozialverträgliche Abgaben und
Leistungsgerechtigkeit in Zeulenroda und Umgebung
(BIZ) e.V.
2. Sitz des Vereins ist Hohenleuben.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Gerichtsstand ist Greiz.
§ 2
Zweck
1. Zweck des Vereins ist es, Bürgerinteressen eines sparsamen Verbrauches
von Naturresourcen und damit der Ökologie, wie
sie insbesondere die Lokale Agenda 21 und Artikel
31 der Thüringer Verfassung proklamieren, durchzusetzen.
2. Alle Vereinsmitglieder sollen rechtliche, solidarische, umweltgerechte
und öffentliche Unterstützung beim Durchsetzen ihrer
Anliegen erhalten.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Ziele im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden.
5. Bei Ausscheiden aus dem Verein stehen den Mitgliedern keine Anteile
am Vereinsvermögen zu.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Es gibt persönliche und fördernde Mitgliedschaft.
2. Persönliches Mitglied kann jede natürliche Person werden,
die das 14. Lebensjahr vollendet hat und sich ausweisen kann.
3. Förderndes Mitglied können Körperschaften, natürliche
und juristische Personen werden, welche materiell und immateriell
fördern wollen.
4. Die Mitgliedschaft kann formlos beantragt werden. Der Vorstand entscheidet
nach freiem Ermessen. 5. Die Mitgliedschaft endet durch formlose Willensbekundung, in der
Regel schriftlich, Tod oder Beschluß der Mitgliederver-
sammlung. Ausschlußgründe sind satzungswidriges
öffentliches Verhalten und Ausbleiben der Beitragszahlung trotz Mahnung
über 1 Jahr. Die Mitgliedschaft endet mit dem
Kalenderjahr.
§ 4
Beiträge und Haftung
1. Die Mitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Vorstandes einen
Jahresbeitrag fest. Er ist bis 30. Juni d. J. fällig.
2. Die Vorstandsmitglieder haften für den ordnungsgemäßen
Umgang mit dem Vereinsvermögen entsprechend den Beschlüssen
des Vereins.
3. Einzelausgaben über 100 DM bzw. umgerechnete Währung bedürfen
vorheriger Zustimmung des Vorstandes.
§ 5
Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, die Hilfestellung des
Vereins bei Vorsprachen und Anträgen bei Behörden oder
Ämtern in Anspruch zu nehmen sowie sich rechtlich
durch den Verein vertreten zu lassen, soweit es dem Vereinszweck
entspricht.
2. Die Vereinsmitglieder sind zur Teilnahme an Maßnahmen des
Vereins entsprechend ihrer Möglichkeiten verpflichtet.
§ 6
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der (erweiterte)
Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Sie wird mindestens einmal im Jahr durch ortsübliche Bekanntmachung
(Tageszeitung) durch den Vorstand, auf Antrag von
10 % der Mitglieder an den Vorstand nach den §§
36 und 37 BGB einberufen, oder wenn das Interesse des Vereins es
erfordert.
2. Jedes Mitglied kann bis Beginn der Mitgliederversammlung eine Änderung
der Tagesordnung verlangen.
3. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel durch den Vereinsvorsitzenden
geleitet.
4. Ein Protokoll wird durch einen zu wählenden Schriftführer
gefertigt und von ihm und den Versammlungsleiter unterschrieben.
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, darunter
dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Finanzwart.
2. Im Sinne von § 26 BGB wird der Vorstand vom Vorsitzenden, seinem
Stellvertreter oder einem Vorstandsmitglied mit
Vollmacht nach außen vertreten.
3. Der Vorstand wird für den Zeitraum von zwei Jahren durch die
Mitgliederversammlung gewählt. Eine Nachberufung von
Vorstandsmitgliedern ist mit entsprechender Begründung
durch den Vorstand zugelassen. Der Vorstand bleibt bis zur
Neuwahl im Amt.
4. Bei Beschluß entscheidet die einfache Mehrheit.
5. Die Bildung von Ortsgruppen und Ortsverbänden ist erwünscht.
§ 9
Auflösung des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen
und bestellt ggf. Liquidatoren.
2. Das Vermögen des Vereins fällt nach seiner Auflösung
an die Stadt Hohenleuben zugunsten gemeinnütziger Zwecke,
vorzugsweise des Altertumsforschenden Vereins Hohenleuben.
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